Die meisten Pflegebedürftigen werden teilweise oder vollständig von ihren Angehörigen zu Hause versorgt. Diese Pflege erfordert viel Zeit und Energie. Um Pflegepersonen zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern, steht der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Dieser finanzielle Zuschuss unterstützt pflegende Angehörige und erleichtert die häusliche Pflege. Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Unterstützungsleistungen genutzt werden, um die Belastung zu verringern und die Betreuung zu erleichtern.
Inhalt
- 1 Entlastungsbetrag: Anspruch und Voraussetzungen
- 2 Anspruch und Höhe des Entlastungsbetrags 2024 und 2025
- 3 Finanzierbare Leistungen mit dem Entlastungsbetrag
- 4 Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse beantragen und abrechnen
- 5 Vorteile der Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag
- 6 Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen
- 7 FAQ – Häufig gestellte Fragen
Entlastungsbetrag: Anspruch und Voraussetzungen
Pflegebedürftige Personen, die zuhause betreut werden und einen Pflegegrad (1-5) haben, können gemäß § 45b SGB XI den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro pro Monat erhalten. Dieser Betrag ist zweckgebunden und wird rückwirkend ausgezahlt. Er dient zur Entlastung von pflegenden Angehörigen oder zur Förderung der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen. Die häusliche Pflege muss dabei im eigenen Zuhause stattfinden.
Anspruch und Höhe des Entlastungsbetrags 2024 und 2025
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle pflegebedürftigen Personen mit festgestelltem Pflegegrad, die zu Hause gepflegt werden. Dies ist in § 45b des Elften Sozialgesetzbuches geregelt. Im Jahr 2024 beträgt der Entlastungsbetrag 125 Euro monatlich. Laut dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) werden die Beträge ab dem 1. Januar 2025 auf 130,63 Euro monatlich angehoben. Unabhängig von anderen Leistungen kann der Entlastungsbetrag zusätzlich genutzt werden, solange die häusliche Pflege gesichert ist.
Finanzierbare Leistungen mit dem Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag bietet die Möglichkeit, unterschiedliche Leistungen zu finanzieren, die pflegende Angehörige entlasten oder Pflegebedürftige im Alltag unterstützen sollen. Zu den finanzierbaren Leistungen zählen:
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Ambulante Pflege (teilweise abgedeckt)
- Unterstützung im Alltag (abhängig von den jeweiligen Landesgesetzen)
Alle diese Leistungen tragen dazu bei, die Belastung der pflegenden Personen zu mindern und gleichzeitig die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.
Entlastungsbetrag für Tages- und Nachtpflege
Sollten Sie Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, können Sie die damit verbundenen Kosten ebenfalls über den Entlastungsbetrag abdecken. Das bietet sich insbesondere an, wenn die anfallenden Kosten den Betrag übersteigen, den die Pflegekasse grundsätzlich für die teilstationäre Pflege gewährt.
Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege
Kosten für die Kurzzeitpflege können ab Pflegegrad 2 grundsätzlich über das Budget für die Kurzzeitpflege abgerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für den Eigenanteil bei Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Der Entlastungsbetrag kann in der Regel verwendet werden, um diese Kosten zu decken. Für Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf das Budget der Kurzzeitpflege, jedoch können die Gesamtkosten über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
Entlastungsbetrag für ambulante Pflege
Häusliche Pflege wird häufig durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt.Ab Pflegegrad 2 steht der Betrag für Pflegesachleistungen zur Verfügung, um die daraus entstehenden Kosten zu decken. Mit dem Entlastungsbetrag können Sie einen Teil der ambulanten Pflege finanzieren, wie pflegerische Betreuung, Hilfe im Haushalt und fachliche Anleitung. Für Leistungen der Selbstversorgung ist der Entlastungsbetrag jedoch nicht einsetzbar. Bei Pflegegrad 1 sind diese Leistungen ebenfalls ausgeschlossen.
Was als „nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag“ gilt, kann je nach Bundesland unterschiedlich sein. Denn jedes Bundesland darf die Regeln für Anerkennung und Qualitätssicherung solcher Leistungen selbst festlegen.
Folgende Angebote sind im Sozialgesetzbuch vorgesehen:
- Betreuungsangebote, insbesondere durch ehrenamtliche Helfer unter fachlicher Anleitung
- Angebote zur Entlastung oder beratenden Unterstützung von Pflegenden
- Angebote zur Entlastung im Alltag der Pflegebedürftigen
Es ist entscheidend, ob ein Angebot nach den Regelungen im jeweiligen Bundesland zulässig ist.
In vielen Bundesländern zählen zu den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, wie zum Beispiel:
- Einkaufshilfe
- Alltagsbegleitung
- Haushaltshilfe (Fensterputzer, Reinigungskraft, Gärtner)
- Stundenweise Betreuung
Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse beantragen und abrechnen
Der Entlastungsbetrag funktioniert als Kostenerstattungsanspruch. Zuerst müssen Sie die Leistungen selbst in Anspruch nehmen und aus eigener Tasche zahlen. Mit den entsprechenden Belegen können Sie die entstandenen Kosten zurückfordern.
Um eine Erstattung zu beantragen, reichen Sie Rechnungen und Quittungen bei Ihrer Pflegekasse ein. Manche Kassen stellen dafür spezielle Formulare bereit. Wichtig ist, dass klar erkennbar ist, um welche Art von Leistungen es sich handelt.
Vorteile der Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag
Das Einreichen einzelner Zahlungsbelege kann mühsam und umständlich sein. Um diesen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, können Sie schriftlich Ihren Anspruch an den Leistungsanbieter (z. B. den Pflegedienst) abtreten. Dafür ist eine Abtretungserklärung erforderlich.
Mit einer solchen Abtretungserklärung erlauben Sie Ihrer Pflegeversicherung, dass der Anbieter direkt über den Entlastungsbetrag abrechnet. Der Anbieter erhält das Geld direkt von der Versicherung, und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen
Wenn der monatliche Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht ausgeschöpft wird, wird der Restbetrag auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Leistungen, die bis Ende des Jahres nicht genutzt wurden, können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfällt der Restbetrag.
Es ist auch möglich, den Entlastungsbetrag gezielt anzusparen, um größere Ausgaben zu finanzieren, wie zum Beispiel eine längere Kurzzeitpflege oder einen professionellen Frühjahrsputz.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro monatlich und steht Menschen mit anerkanntem Pflegegrad zur Verfügung, die zu Hause gepflegt werden. Diese Unterstützung dient zur Entlastung von Betreuungs- und Pflegeleistungen.
Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag von 125 Euro?
Sie reichen einen Antrag auf Kostenerstattung mit den entsprechenden Zahlungsbelegen bei Ihrer Pflegeversicherung ein.
Kann ich den Entlastungsbetrag nach dem Tod des Pflegebedürftigen abrechnen?
Ja, das ist möglich. Jedoch sollten Sie sich möglichst zeitnah darum kümmern.
Kann ich den Entlastungsbetrag zusätzlich zum Pflegegeld beantragen?
Ja, das ist empfehlenswert. Es hat keine Auswirkungen auf andere Leistungsansprüche, solange der Umwandlungsanspruch nicht genutzt wird.
Kann ich den Entlastungsbetrag während eines Krankenhausaufenthalts beantragen?
Ja, der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bleibt auch während eines Krankenhausaufenthalts oder einer Reha bestehen.
Wer kann den Entlastungsbetrag abrechnen?
Anbieter von Tages-, Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulanter Pflege (ohne Selbstversorgung) sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Können Angehörige den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein, außer sie erbringen die Leistungen in einer professionellen Funktion.
Entlastungsbetrag: 125 Euro wofür?
Der Betrag kann für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege und anerkannte Alltagsunterstützung verwendet werden.
Was sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen helfen Pflegebedürftigen im Alltag und entlasten Pflegepersonen. Der Begriff wurde 2017 durch den „Entlastungsbetrag“ ersetzt.
Kann ich den Entlastungsbetrag für Verhinderungspflege verwenden?
Nein, im eigentlichen Sinne nicht. Sie können jedoch damit Leistungen finanzieren, die den Pflegealltag erleichtern. So lässt sich möglicherweise eine zeitweise Vertretung organisieren, ähnlich wie bei der Verhinderungspflege.
Was sind Entlastungsangebote?
Es gibt Entlastungsangebote für Pflegende (Beratung, Unterstützung) und für Pflegebedürftige im Alltag (Alltagsbewältigung, Haushaltsführung).
Was sind Betreuungsangebote?
Betreuungsangebote im Sinne des Entlastungsbetrags werden oft von ehrenamtlichen Helfern unter pflegefachlicher Anleitung übernommen, entweder zu Hause oder in Gruppen.
Kann man sich den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?
Der Entlastungsbetrag wird erstattet, nicht ausgezahlt. Die Kosten für zulässige Leistungen werden rückwirkend erstattet.